Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Firma Löffler Rohrreinigung in Freiburg i. Brsg.
Stand 01.09.2019
§ 1 Vertrag und Vertragsleistung
Nachstehende Bedingungen gelten gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB. Für Nichtunternehmer gelten diese Geschäftsbedingungen, soweit sie nicht gesetzlich zugesicherten Rechten widersprechen. Sollte dies der Fall sein, wird bei Weitergeltung der nicht widersprechenden Regelungen der den gesetzlichen Regelungen wider- sprechende Teil dieser Geschäftsbedingungen durch die gesetzlichen Regelungen ersetzt.
Vertragsgegenstand ist regelmäßig die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Rohr- und Kanalreinigung.
Als Leistungen im Sinne dieser Bestimmungen sind folgende Leistungen umfasst:
- Akute Verstopfungsbeseitigung
- Hydrodynamische Rohr- und Kanal Spülung
- Fräsung und physische Beseitigung von Verstopfungen
- Kamerainspektionen
- Dichtheitsprüfungen. gem. DIN 1985-30 und DIN EN 1610
- Wartung von Entwässerungsanlagen
Der Vertrag kommt durch die schriftliche oder mündliche Beauftragung durch den Auftraggeber und die Annahme durch uns zustande.
§ 2 Leistungspflichten und Erfolg
Der Auftraggeber verpflichtet sich, auf besondere örtliche Gegebenheiten und Gefahrenpunkte so früh wie möglich und auf jeden Fall vor Arbeitsaufnahme hinzuweisen. Dies sind vor allem reinigungsunfreundliche Rohrführungen (z.B. rechtswinklig ö. ä.), durch Reinigungsbeanspruchung gefährdete Rohrmaterialien (z.B. aus Blei, Kunststoff, Eternit oder wegen Altersschwäche) oder den Verlauf von Leitungen jeder Art in der Näher von technischen Anlagen. Bei Vorliegen solcher Gefahren kann es wegen der mindestnotwendigen Reinigungswirkung auch zu unvermeidbaren Beschädigungen kommen, die bei Wahrung der notwendigen Vorsicht nicht von uns zu verantworten sind.
Im Rahmen der beauftragten Leistung bestimmen alleine wir den Arbeitsumfanges, den Arbeitsausgangspunktes, den Maschinen- und Geräteeinsatzes sowie die Durch- führungsweise.
Alle Leistungen sind Gegenstand eines Dienstvertrages. Aufgrund der Beschaffenheit der Entwässerungsanlage, ihrem technischen Zustand und der Angaben des Auftrag- gebers kann für einen Erfolg und seine Nachhaltigkeit keine Gewähr übernommen werden. Insbesondere gilt dies für den Fall, dass absolute Erfolgshindernisse (z.B. Rohrde- fekte. unsachgemäß ausgeführte Entwässerungsanlagen, u.a.) vorliegen.
Ist eine Leistungserbringung auf Grund des Zustandes der vorhandenen Entwässerungsanlage unmöglich oder nur mit unzumutbarem Aufwand zu bewerkstelligen, so ist der bisher erbrachte Aufwand, dies schließt auch eine erfolglose Anfahrt ein, durch den Auftraggeber zu vergüten.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, zur Erbringung der beauftragten Leistung, unseren Mitarbeitern ungehinderten Zugang zu allen für die Leistungserbringung relevanten Anlagen zu ermöglichen. Dies schließt auch eine Befahrbarkeit entsprechender Anlagen durch die notwendigen Einsatz-KFZ ein. Gleichzeitig trägt der Auftraggeber dafür Sorge, dass das Entwässerungssystem während der gesamten Leistungserbringung stillgelegt ist.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Arbeitsort frei von gesundheitsschädlichen Stoffen zu halten, soweit ihm dieses technisch möglich und zuzumuten ist.
Gefährliche Stoffe, die an benannten Orten unvermeidbar sind, teilt der Auftraggeber uns ohne Aufforderung unverzüglich vor Beginn der Arbeiten mit. Gefährliche Stoffe sind solche Stoffe, die den Mitarbeiter schädigen oder bei Einleitung in das öffentliche Entwässerungssystem eine Haftung begründen können.
Sind wir aus rechtlichen Gründe nicht berechtigt oder lehnen wir es aus nachvollziehbaren Gründen ab, vorhandene Installationen zu demontieren oder zu montieren, hat der Auftraggeber für eine entsprechende Fachmontage Sorge zu tragen.
Vor Leistungserbringung hat der Auftraggeber sich Kenntnis zu verschaffen über die Materialien der Entwässerungsanlage und uns rechtzeitig entsprechende Entwässe- rungs- und Revisionspläne zur Verfügung zu stellen. Kommt der Auftraggeber seiner Informationspflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in ausreichendem Maße nach, haftet er für sich daraus ergebende Schäden und Mehraufwendungen.
§ 4 Ausführungstermin
Der Ausführungstermin wird in vorheriger Terminabsprache zwischen uns und dem Auftraggeber festgelegt.
Kann ein Termin nicht eingehalten werden, sind die Vertragspartner gegenseitig verpflichtet, sich davon unverzüglich zu unterrichten.
§ 5 Abnahme
Mit der Unterzeichnung des Arbeitsnachweises nimmt der Auftraggeber die erbrachte Leistung ab.
Über notwendige Folgearbeiten oder die Leistungserbringung behindernde Tatsachen wird der Auftraggeber vor Unterzeichnung des Arbeitsnachweises unterrichtet. Dieses ist entsprechend auf dem Arbeitsnachweis vermerkt.
§ 6 Nebenabreden / Auskünfte / Empfehlungen
Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie durch die Geschäftsleitung der Firma Löffler Rohrreinigung in Freiburg i. Brsg. ausdrücklich bestätigt sind.
Auskünfte und Empfehlungen durch unsere Mitarbeiter begründen keine vertraglichen Verpflichtungen..
§ 7 Preise
Soweit nicht anders vereinbart gelten unsere aktuelle Preise zu dem Zeitpunkt der Beauftragung zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).
Strom und Wasser sind durch den Auftraggebern kostenlos zu stellen und werden nicht abgerechnet.
§ 8 Zahlungsbedingungen
Alle Preise sind Endpreise in Euro und enthalten, soweit nicht gesondert angegeben, die gesetzliche Umsatzsteuer.
Zahlungen auf Rechnung sind, soweit nicht anders vereinbart, ohne Abzug binnen 10 Tagen fällig.
Das Recht, Zahlungen zurückzubehalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Auftraggebern nur insoweit zu, als dass seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sein Anspruch auf einer Forderung der Mängelbeseitigung beruht.
Kommt der Auftraggeber in Verzug, so sind wir ohne Weiteres berechtigt, alle Forderungen sofort fällig zu stellen und den Verzugsschaden nach den gesetzlichen Rege- lungen geltend zu machen.
Wir sind berechtigt, unsere Leistung nur gegen Vorkasse oder die Erbringung einer verhältnismäßigen Sicherheitsleistung zu erbringen.
Sollten nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers mehr als nur unerheblich in Frage stellen, sind wir berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Frist unsere Leistungen bis zur Zahlung eines Vorschusses oder Stellung einer angemessenen Sicherheitsleistung zurückzuhalten; sollte die Frist verstreichen, ohne dass der angeforderte Vorschuss bezahlt oder die Sicherheit erbracht ist, können wir ohne Weiteres vom Vertrag zurücktreten und unsere bis dahin erbrachten Leistungen abrechnen.
§ 9 Haftung und Gewährleistung
(l) Haftungsansprüche aus Verletzung einer außervertraglichen Pflicht im Sinne der §§ 823 ff BGB, aus einer vorvertraglichen Pflichtverletzung sowie aus übrigen Rechtgründen, insbesondere der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht im Sinne des § 241 Abs. 2 BGS sind insoweit sie nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln von uns oder einem Erfüllungsgehilfen von uns oder auf der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragsbestandteile beruhen, ausgeschlossen.
Haftungsansprüche im Sinne des Abs. 1 sind grundsätzlich auf den für uns vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Beanstandungen, Mängelrügen und Gewährleistungsansprüche sind .nur wirksam geltend gemacht, wenn diese schriftlich angezeigt wurden.
Wir haften nicht für Schäden, die bei Wahrung der von uns nach den Umständen zu erwartenden Sorgfalt entstanden sind durch:
- Arbeiten an alten/defekten und/oder unvorschriftsmäßig installierten Entwässerungsgegenständen und Entwässerungsanlagen;
- Austretende Inhalte der Anlage;
- Werkzeuge, die zu der Beseitigung einer Rohrverstopfung geeignet sind, insoweit ein Umstand in der Anlage den Schaden bedingt und wir diesen nicht zu vertreten hat;
- Arbeiten an Entwässerungsanlagen, bei denen der Auftraggeber eine Kamerabefahrung ausdrücklich ausschließt;
- Arbeiten an sanitären Anlagen, bei denen der Auftraggeber den Austausch von Dichtungen oder des Siphon wünscht.
§ 10 Datenschutz
Die uns vom Auftraggebern zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden wir nur für die mitgeteilten Zwecke erheben, verarbeiten, nutzen und speichern. Eine Weitergabe der personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt nicht ohne ausdrückliche Einwilligung. Erhebung von personenbezogenen Daten sowie deren Übermittlung an auskunftsberechtigte staatliche Institutionen und Behörden erfolgen nur im Rahmen der einschlägigen Gesetze bzw. sofern wir durch eine gerichtliche Entscheidung dazu verpflichtet ist.
§ 11 Vertragsänderungen
Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann auch durch beiderseitige mündliche Übereinkunft nicht abbedungen werden.
§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges
Erfüllungsort für die Zahlung und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann. juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Freiburg.
§ 13 Schlussbestimmung
Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.
Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Regelungen.